Sonntag, 05. Februar 2012 English version


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Satzung der Deutschen Wolfsgemeinschaft /
German Wolf Association e.V.
Stand: 25. November 2006

§1 Name und Sitz

    Der Verein führt den Namen "Deutsche Wolfsgemeinschaft / German Wolf Association", nach der Eintragung in das Vereinsregister in Giessen (Hess.) mit dem Zusatz "e.V.".
    Der Sitz des Vereins ist in Giessen (Hess.).

§2 Vereinszweck

    Durchführung und Unterstützung von Projekten zum Schutz des Wolfes und seines Lebensraumes in Deutschland und auf internationalem Niveau durch Zusammenarbeit mit anderen Wolfs-, Tier- und Naturschutzgruppen, insbesondere Förderung von Wissenschaft und Forschung, Vernetzung auf internationaler Ebene, sowie Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.

  3. Niemand darf durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz massgebend.

  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

  5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmen erfolgen.

  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§4 Mitgliedschaft

    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich und unter Anerkennung der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder welche die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell unterstützen. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder welche durch Beschluss der Mitgliederversammlung als solche ernannt wurden; sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Zur Förderung der Zusammenarbeit können juristische Personen durch Vorstandsbeschluss von der Zahlung des Beitrags befreit werden.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16.Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  2. Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod
    2. Austritt
    3. Ausschluss
    4. Bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit

    1. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Mitgliedschaftsjahres ist einzuhalten.

    2. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Legt das Mitglied binnen Monatsfrist Berufung ein entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Ausschlussgründe sind:

      1. Vereinsschädigendes Verhalten
      2. Schwere Beeinträchtigung der in §2 genannten Vereinsziele
      3. Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten
      4. Der Verein kann ferner ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschliessen.
    3. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt nicht.

    4. Offenstehende Forderungen des Vereins gegenüber einem Mitglied erlöschen nicht mit Beendigung der Mitgliedschaft.


§7 Mitgliedsbeiträge

    Ordentliche Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist.

§8 Organe

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse gegründet werden.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

  2. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftwart. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  3. Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.

  4. Erster und zweiter Vorsitzender sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Schatzmeister und Schriftwart sind nur zusammen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

  5. Der Schatzmeister verwaltet in persönlicher Verantwortung die Vereinskasse. Er hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht vorzulegen.

  6. Dem Schriftwart obliegt die Vereinskorrespondenz, Pressearbeit und damit verbundene Aufgaben.

  7. Der Vorstand fasst mit einfacher Stimmenmehrheit Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen werden durch jeweils ein Vorstandsmitglied einberufen. Über die Sitzung wird eine Niederschrift erstellt.

  8. Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung und erstattet dieser einen Tätigkeitsbericht über die geleistete Vorstandsarbeit.

  9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ernennt der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung.


§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  3. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemässer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Protokollführer.

  5. Beschlüsse und Wahlentscheidungen werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt

  6. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (5) ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.


§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes

  2. Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von 2 Jahren.

  3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung.

  4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

  5. Einrichtung von Ausschüssen

  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  7. Beschlussfassung über in der Versammlung gestellte Anträge

  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§12 Niederschriften

    Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird eine Niederschrift verfasst. Diese ist von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und steht den Mitgliedern zur Einsicht offen.

§13 Vereinsauflösung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Über die Art der Vereinsauflösung beschliesst die Mitgliederversammlung.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.


§14 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Eintragung: Gießen, den 11. Dezember 2006

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