Satzung der Deutschen Wolfsgemeinschaft / German Wolf Association e.V. Stand: 18.01.2003 §1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Deutsche Wolfsgemeinschaft / German Wolf Association", nach der Eintragung in das Vereinsregister in Gießen (Hess.) mit dem Zusatz "e.V.". Der Sitz des Vereins ist in Gießen (Hess.). §2 Vereinszweck Durchführung und Unterstützung von Projekten zum Schutz des Wolfes in Deutschland und auf einem Pan-Europäischen Niveau durch Zusammenarbeit mit anderen Wolfs-, Tier- und Naturschutzgruppen, insbesondere Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung. §3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. 3) Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. 4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. 5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmen erfolgen. 6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich und unter Anerkennung der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder welche die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell unterstützen. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder welche durch Beschluß der Mitgliederversammlung als solche ernannt wurden; sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Zur Förderung der Zusammenarbeit können juristische Personen durch Vorstandsbeschluß von der Zahlung des Beitrags befreit werden. §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16.Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 2) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. §6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod b) Austritt c) Ausschluß d) Bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit 1) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Jahresende ist einzuhalten. 2) Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß. Legt das Mitglied binnen Monatsfrist Berufung ein entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Ausschlußgründe sind: a) Vereinsschädigendes Verhalten b) Schwere Beeinträchtigung der in §2 genannten Vereinsziele c) Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten d) Der Verein kann ferner ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschließen. 3) Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt nicht. 4) Offenstehende Forderungen des Vereins gegenüber einem Mitglied erlöschen nicht mit Beendigung der Mitgliedschaft. §7 Mitgliedsbeiträge Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis Ende Januar des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bei nicht erfolgter Beitragszahlung ruhen die Rechte des Mitgliedes bis zur Zahlung des fälligen Betrages. §8 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Ausschüsse gegründet werden. §9 Vorstand 1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. 2) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftwart. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 3) Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden. 4) Erster und zweiter Vorsitzender sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Schatzmeister und Schriftwart sind nur zusammen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. 5) Der Schatzmeister verwaltet in persönlicher Verantwortung die Vereinskasse. Er hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht vorzulegen. 6) Dem Schriftwart obliegt die Vereinskorrespondenz, Pressearbeit und damit verbundene Aufgaben. 7) Der Vorstand faßt mit einfacher Stimmenmehrheit Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen werden durch jeweils ein Vorstandsmitglied einberufen. Über die Sitzung wird eine Niederschrift erstellt. 8) Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung und erstattet dieser einen Tätigkeitsbericht über die geleistete Vorstandsarbeit. 9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ernennt der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung. §10 Die Mitgliederversammlung 1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. 2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. 4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Protokollführer. 5) Beschlüsse und Wahlentscheidungen werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 6) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (5) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. §11 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1) Wahl des Vorstandes 2) Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von 2 Jahren. 3) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung. 4) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags 5) Einrichtung von Ausschüssen 6) Ernennung von Ehrenmitgliedern 7) Beschlußfassung über in der Versammlung gestellte Anträge 8) Beschlußfassung über Satzungsänderungen 9) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins §12 Niederschriften Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird eine Niederschrift verfaßt. Diese ist von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und steht den Mitgliedern zur Einsicht offen. §13 Vereinsauflösung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 1) Über die Art der Vereinsauflösung beschließt die Mitgliederversammlung. 2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. §14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gießen, den 10. Juni 2003