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Beitragsordnung der Deutschen Wolfsgemeinschaft /
German Wolf Association e.V.
Stand: 25.11.2006


Für die Mitglieder der Deutschen Wolfsgemeinschaft / German Wolf Association e.V. wurde durch die Mitgliederversammlung vom 25. November 2006 folgende Beitragsordnung gemäß §7 der Satzung verabschiedet.


§1 Beitragspflicht

1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhebt die Deutsche Wolfsgemeinschaft / German Wolf Association e.V. von jedem ordentlichen Mitglied einen jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag. Die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen dienen ausschließlich dem gemeinnützigen Vereinszweck.


2) In §3 der Beitragsordnung werden Mitglieder nach Art und Stand unterschieden. Natürliche Personen haben den Normalbeitrag zu entrichten, solange kein besonderer Grund für eine Ermäßigung (lt. §3,Ib) besteht und / oder dieser nicht durch einen entsprechenden Nachweis dem Vorstand angezeigt wurde.


§2 Ausnahmen von der Beitragspflicht

Natürliche sowie juristische Personen können durch Vorstandsbeschluss oder alternativ durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit werden. Die Befreiung bedarf einer Begründung und muss der Förderung der Zusammenarbeit mit juristischen oder natürlichen Personen dienen oder in anderer Weise dem Ansehen und den satzungsgemäßen Zielen des Vereins förderlich sein. Darüber hinaus sind Ehrenmitglieder gemäß §4 der Vereinssatzung von der Beitragspflicht ausgenommen.


§3 Mitgliedsbeitrag

Der aktuell gültige Jahresbeitrag ergibt sich aus nachstehender Tabelle den Mitgliedschaftskategorien folgend:


I. Natürliche Personen


Kategorie Mindestbeitrag p.a.
a. Normalbeitrag 36 €
b. Ermäßigter Beitrag
(Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Schüler, Studenten und andere Gruppen sehr niedrigem oder keinem Haushaltseinkommen)
18 €

I. Juristische Personen


Kategorie Mindestbeitrag p.a.
a. Nach §§51ff AO gemeinnützige und selbstlos tätige 100 €
b. Normalbeitrag juristische Personen 250 €


§4 Fälligkeit

Falls keine gesonderte Vereinbarung zwischen Vorstand und Mitglied besteht, ist der Jahresbeitrag jeweils zu Beginn des neuen Mitgliedschaftsjahres zu zahlen. Das Mitgliedschaftsjahr beginnt individuell mit dem Eintrittsdatum des jeweiligen Mitglieds. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§5 Verzug

Säumige Mitglieder erhalten eine Zahlungsaufforderung an die letzte bekannte Anschrift. Bei nicht erfolgter Beitragszahlung ruhen die Rechte des Mitgliedes bis zur Zahlung des fälligen Betrages. Ist das Mitglied über vier Wochen mit der Zahlung in Verzug, werden im Abstand von 4 Wochen zwei weitere Mahnschreiben zugestellt, für die eine Kostenpauschale von je 5 € erhoben werden. Erfolgt auch auf das zweite Mahnschreiben kein Zahlungseingang, prüft der Vorstand, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Verein vorliegen und leitet diesen ein. Der Verein behält sich vor, offen stehende Ansprüche gegenüber dem Mitglied nach Prüfung im Einzelfall auf dem Rechtsweg einzufordern.


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